EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL IX DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTEArtikel 44

Artikel 44Wahrnehmung der Befugnisübertragung

In Kraft seit 20. Juli 2017
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