EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL VII ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENArtikel 33

Artikel 33Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

In Kraft seit 20. Juli 2017
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