EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL VI BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR IN DRITTLÄNDERN NIEDERGELASSENE EMITTENTENArtikel 29

Artikel 29Öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt mittels eines nach Maßgabe des Rechts eines Drittlands erstellten Prospekts

In Kraft seit 20. Juli 2017
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