EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL V GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE, ZULASSUNGEN ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT UND SPRACHENREGELUNGArtikel 27

Artikel 27Sprachenregelung

In Kraft seit 20. Juli 2017
Up-to-date