EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL V GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE, ZULASSUNGEN ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT UND SPRACHENREGELUNGArtikel 24

Artikel 24Unionsweite Geltung gebilligter Prospekte

In Kraft seit 20. Juli 2017
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