EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 2

Artikel 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 20. Juli 2017
Up-to-date