EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL III INHALT UND AUFMACHUNG DES PROSPEKTSArtikel 17

Artikel 17Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen der Wertpapiere

In Kraft seit 20. Juli 2017
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