EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL III INHALT UND AUFMACHUNG DES PROSPEKTSArtikel 14

Artikel 14Vereinfachte Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen

In Kraft seit 20. Juli 2017
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