EU-RechtVerordnungenBeim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender ProspektKAPITEL II ERSTELLUNG DES PROSPEKTSArtikel 12

Artikel 12Gültigkeit des Prospekts, des Registrierungsformulars und des einheitlichen Registrierungsformulars

In Kraft seit 20. Juli 2017
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