Artikel 36 Ernennung der Sachverständigen für die gemeinsame Bewertung der Notifizierungsanträge — Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von In-vitro-Diagnostika
Gliederung
KAPITEL IV BENANNTE STELLEN
Artikel 36 Ernennung der Sachverständigen für die gemeinsame Bewertung der Notifizierungsanträge
(1) In-vitro-
(2) Die Kommission führt eine Liste der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Sachverständigen, die auch Angaben über deren besonderen Zuständigkeits- und Fachbereich enthält. Diese Liste wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das elektronische System gemäß Artikel 52 zugänglich gemacht.
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