Artikel 21 Freier Verkehr — Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von In-vitro-Diagnostika
Gliederung
Sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Produkten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden