Artikel 109 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse — Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von In-vitro-Diagnostika
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 109 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse
Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.
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