EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Sicherheit und Leistung von MedizinproduktenKAPITEL VII ÜBERWACHUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, VIGILANZ UND MARKTÜBERWACHUNGABSCHNITT 2 VigilanzArtikel 87

Artikel 87Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

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