Artikel 67 Zusätzliche nationale Maßnahmen — Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von Medizinprodukten
Gliederung
KAPITEL VI KLINISCHE BEWERTUNG UND KLINISCHE PRÜFUNGEN
Artikel 67 Zusätzliche nationale Maßnahmen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen beibehalten, die Personen betreffen, die einen Pflichtwehrdienst ableisten, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht an einer klinischen Prüfung teilnehmen dürfen, und Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht sind.
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