EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Sicherheit und Leistung von MedizinproduktenKAPITEL IV BENANNTE STELLENArtikel 48

Artikel 48 Gegenseitige Begutachtung und Erfahrungsaustausch zwischen für Benannte Stellen zuständigen Behörden

In Kraft seit 01. Januar 1001
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Artikel 48 Gegenseitige Begutachtung und Erfahrungsaustausch zwischen für Benannte Stellen zuständigen Behörden — Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von Medizinprodukten | GesetzeFinden.at