EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Sicherheit und Leistung von MedizinproduktenKAPITEL II BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT UND INBETRIEBNAHME VON PRODUKTEN, PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE, AUFBEREITUNG, CE-KENNZEICHNUNG, FREIER VERKEHRArtikel 18

Artikel 18Implantationsausweis und Informationen, die Patienten mit einem implantierten Produkt zur Verfügung zu stellen sind

In Kraft seit 01. Januar 1001
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