Artikel 116 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse — Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von Medizinprodukten
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 116 Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse
Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden