EU-RechtVerordnungenGewährleistung der Sicherheit und Leistung von MedizinproduktenKAPITEL IX VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ, FINANZIERUNG UND SANKTIONENArtikel 112

Artikel 112Finanzierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Benennung und Überwachung der Benannten Stellen

In Kraft seit 01. Januar 1001
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