Artikel 3 Tierzuchtbescheinigungen, die beim Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial bzw. beim Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union mitzuführen sind — Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial in die Union: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu verwenden:
a) Abschnitt A für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;
b) Abschnitt B für Samen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;
c) Abschnitt C für Eizellen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;
d) Abschnitt D für Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden.
(2) Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu verwenden:
a) Abschnitt A für Hybridzuchtschweine;
b) Abschnitt B für Samen von Hybridzuchtschweinen;
c) Abschnitt C für Eizellen von Hybridzuchtschweinen;
d) Abschnitt D für Embryonen von Hybridzuchtschweinen.
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