EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (Text von Bedeutung für den EWR)Artikel 3

Artikel 3Tierzuchtbescheinigungen, die beim Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial bzw. beim Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union mitzuführen sind

In Kraft seit 16. Mai 2017
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