Artikel 4 Abschnitt Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? — Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I INHALT UND DARSTELLUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS
Artikel 4 Abschnitt Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?
Rückverweise
Im Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ des Basisinformationsblatts machen die PRIIP-Hersteller folgende Angaben:
a) Angabe, ob der Kleinanleger aufgrund des Ausfalls des PRIIP-Herstellers oder eines anderen Rechtsträgers als dem PRIIP-Hersteller einen finanziellen Verlust erleiden kann, sowie die Identität dieses Rechtsträgers;
b) Angabe, ob der Verlust nach Buchstabe a durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für Anleger gedeckt ist und ob dieser Schutz Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt.
Keine Ergebnisse gefunden