Artikel 18 Schlussbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV BEREITSTELLUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS
Artikel 18 Schlussbestimmungen
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2019.
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