Artikel 14 Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption — Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT
Artikel 14 Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption
Rückverweise
1. In Bezug auf die in den Artikeln 11, 12 und 13 genannten spezifischen Informationen geben die PRIIP-Hersteller für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:
a) einen Warnhinweis, soweit relevant;
b) die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;
c) einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3;
d) eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5.
2. Abweichend von Absatz 1 kann ein PRIIP-Hersteller für die Angabe der in den Artikeln 11 bis 13 der vorliegenden delegierten Verordnung genannten spezifischen Informationen ein Basisinformationsblatt für Anleger („wesentliche Informationen für den Anleger“) gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen nach Absatz 1 um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt.
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