Artikel 13 Abschnitt Welche Kosten entstehen? im generischen Basisinformationsblatt — Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT
Artikel 13 Abschnitt Welche Kosten entstehen? im generischen Basisinformationsblatt
Rückverweise
1. Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an:
a) den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII;
b) einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren;
c) die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind.
2. Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a kann ein PRIIP-Hersteller, wenn er ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2 verwendet, abweichend von den Nummern 12 bis 20 des Anhangs VI auf bestehende OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds die in Anhang VI Nummer 21 festgelegte Methodik anwenden.
3. Verwendet ein PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2, so kann er bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoptionen den Kostenbereich für das PRIIP abweichend von Artikel 5 nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 spezifizieren.
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