Artikel 1 Abschnitt Allgemeine Angaben — Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I INHALT UND DARSTELLUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS
Artikel 1 Abschnitt Allgemeine Angaben
Dieser Abschnitt des Basisinformationsblatts bezieht sich auf die Identität des PRIIP-Herstellers und der zuständigen Behörde und enthält folgende Angaben:
a) Name des PRIIP, der vom PRIIP-Hersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktkennung für das PRIIP;
b) juristische Bezeichnung des PRIIP-Herstellers;
c) Adresse der Website des PRIIP-Herstellers, auf der Kleinanlegern Informationen für die Kontaktaufnahme mit dem PRIIP-Hersteller und eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden;
d) Name der zuständigen Behörde, die für die Aufsicht des PRIIP-Herstellers im Zusammenhang mit dem Basisinformationsblatt zuständig ist;
e) Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschließend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.
Die Angaben in dem in Unterabsatz 1 beschriebenen Abschnitt umfassen außerdem den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wenn für das PRIIP eine der nachstehenden Bedingungen zutrifft:
a) Es handelt sich um ein Versicherungsanlageprodukt, das die Anforderungen von Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt;
b) es handelt sich um ein PRIIP, das die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erfüllt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise