Artikel 84 Zahlung von Gebühren oder Abgaben — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL VI Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten
Artikel 84 Zahlung von Gebühren oder Abgaben
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmer auf Anfrage einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Abgaben erhalten, wenn sie nicht in sonstiger Weise Zugang zu einem solchen Beleg haben.
(2) Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden