Artikel 78 Allgemeine Bestimmungen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Dieses Kapitel gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 31 übertragen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden