EU-RechtVerordnungenDurchsetzung der EU-Vorschriften zur LebensmittelketteTITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATENKAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werdenAbschnitt V Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen aus DrittländernArtikel 76

Artikel 76Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen

In Kraft seit 27. April 2017
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