EU-RechtVerordnungenDurchsetzung der EU-Vorschriften zur LebensmittelketteTITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATENKAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werdenAbschnitt IV Genehmigung der Kontrollen vor der AusfuhrArtikel 73

Artikel 73Genehmigung der Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen

In Kraft seit 27. April 2017
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