Artikel 72 Rücksendung von Sendungen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Abschnitt III Maßnahmen bei dem Verdacht auf einen Verstoß oder bei tatsächlichen Verstößen im Zusammenhang mit Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Artikel 72 Rücksendung von Sendungen
(1) Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Bestimmungsort wurde mit dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vereinbart,
b) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände unterrichtet wurden, die dazu führten, dass der betreffenden Tier- oder Warensendung der Eingang in die Union verwehrt wurde,
c) falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist, hat der Unternehmer die Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Bestimmungsdrittlandes erhalten, und jene zuständigen Behörden haben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihre Bereitschaft mitgeteilt, die Sendung anzunehmen und
d) bei Tiersendungen erfolgt die Rücksendung im Einklang mit den Tierschutzauflagen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Bedingungen gelten nicht für Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c.
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