EU-RechtVerordnungenDurchsetzung der EU-Vorschriften zur LebensmittelketteTITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATENKAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werdenAbschnitt III Maßnahmen bei dem Verdacht auf einen Verstoß oder bei tatsächlichen Verstößen im Zusammenhang mit Tieren und Waren, die in die Union verbracht werdenArtikel 69

Artikel 69Nichtanwendung der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen durch den Unternehmer

In Kraft seit 27. April 2017
Up-to-date