Artikel 61 Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen
Artikel 61 Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten
(1) Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25).
(2) Die Mitgliedstaaten können die Grenzkontrollstellen, die ausgewiesenen Eingangsorte sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eingangsorte und Orte der ersten Einführung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 wieder als Grenzkontrollstellen benennen, sofern die Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 erfüllt sind.
(3) Artikel 59 Absätze 2, 3 und 5 gilt nicht für die Wiederbenennung gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
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