Artikel 58 Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des GGED — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen
Artikel 58 Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des GGED
Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten
a) das Format des GGED sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung, wobei sie die einschlägigen internationalen Normen berücksichtigt und
b) die Mindestfristen, die der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für die Ankündigung einer Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a einzuhalten hat, damit die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen zeitnah und effizient durchführen können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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