Artikel 54 Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen
Artikel 54 Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen
(1) Bei allen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 werden Dokumentenprüfungen durchgeführt.
(2) Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 richtet sich nach dem Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellt.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate gemäß Absatz 2. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Häufigkeitsrate über dem Wert Null liegt, und legen Folgendes fest:
a) die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung
b) die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöhen können, um lokale Risikofaktoren zu berücksichtigen;
c) die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unverzüglich und einheitlich angewendet wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen fest über
a) die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien und
b) die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Tier- und Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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