Artikel 53 Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen
Artikel 53 Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen
a) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 3 und in gemäß Artikel 64 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen;
b) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen wurden;
c) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden;
d) bestimmte Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, und zwar in Bezug auf:
e) Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden können.
(2) Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 62 und 63 gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kontrollstellen.
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