Artikel 48 Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden
Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen
Artikel 48 Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die folgenden Tier- und Warenkategorien von Artikel 47 ausgenommen sind, und wann dies gerechtfertigt ist:
a) Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
b) für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren;
c) Waren, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind;
d) Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
e) für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;
f) Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429;
g) Waren, die einer besonderen Behandlung unterzogen wurden, und nicht die Mengen überschreiten, die in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden;
h) Kategorien von Tieren und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die daher an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden müssen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden