Artikel 36 Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL IV Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
Artikel 36 Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden
(1) Im Fall von Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, dürfen Proben, die die zuständigen Behörden beim Unternehmer angefordert haben, ohne sich zu erkennen zu geben, für die Zwecke einer amtlichen Kontrolle verwendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden ergreifen nach Erhalt der Proben alle Maßnahmen, damit die Unternehmer, von denen diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert wurden,
a) darüber unterrichtet werden, dass diese Proben im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entnommen und gegebenenfalls zum Zweck einer amtlichen Kontrolle analysiert oder getestet werden, und
b) von dem Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Gebrauch machen können, wenn die in jenem Absatz genannten Proben analysiert oder getestet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen worden sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden