EU-RechtVerordnungenDurchsetzung der EU-Vorschriften zur LebensmittelketteTITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATENKAPITEL IV Probenahmen, Analysen, Tests und DiagnosenArtikel 36

Artikel 36Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden

In Kraft seit 27. April 2017
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