Artikel 32 Pflichten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL II AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL III Übertragung bestimmter Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 32 Pflichten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen
Beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen wurden,
a) unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig bzw. wann immer diese dies verlangen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten;
b) unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden wenn aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen der zuständigen Behörde und der betreffenden beauftragten Stelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt und
c) gewähren den zuständigen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und Einrichtungen, kooperieren und leisten Unterstützung.
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