Artikel 17 Besondere Begriffsbestimmungen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
Rückverweise
Für die Zwecke des Artikels 18 bedeutet
a) „unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes“, dass der amtliche Tierarzt einen amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat;
b) „unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes“, dass eine Maßnahme von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird und der amtliche Tierarzt während der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Zeit vor Ort anwesend ist;
c) „Schlachttieruntersuchung“ die Überprüfung der Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Wohlbefinden der Tiere vor der Schlachtung, darunter gegebenenfalls die klinische Untersuchung jedes einzelnen Tiers und die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
d) „Fleischuntersuchung“ die Überprüfung im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb der Erfüllung der geltenden Anforderungen an
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