Artikel 166 Übergangsmaßnahmen für die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VIII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 166 Übergangsmaßnahmen für die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
Unbeschadet der Daten für die Anwendung gemäß Artikel 167 sowie etwaiger Übergangsbestimmungen, die im vorliegenden Kapitel vorgesehen sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem 28. April 2017 zu erlassen. Die Anwendung dieser Rechtsakte beginnt ab dem Geltungsbeginn gemäß Artikel 167 unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß diesem Kapitel.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden