Artikel 165 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VIII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 165 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 11 Absatz zwei erhält folgende Fassung:
4. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
5. Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 49 Absatz 6 UnterAbsatz 3 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 76 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
9. Artikel 77 Absatz 1 UnterAbsatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 91 Absatz 1 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 94 Absatz 1 UnterAbsatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 100 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 101 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 103 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 109 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2000/29/EG gelten weiter für die Sachverhalte, die durch Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung geregelt werden, anstelle der letztgenannten Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum nach dem Geltungsbeginn, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels und des Geltungsbeginns gemäß Artikel 167 Absatz 1, erlässt die Kommission die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e in Bezug auf die Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c spätestens 12 Monate vor dem Geltungsbeginn.
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