Artikel 155 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VIII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 155 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen
(1) Die Artikel 26 und 27, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gestrichen.
(2) Die Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 19 vorgesehen sind.
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