Artikel 149 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VIII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 149 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG
(1) Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a vorgesehen sind.
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