Artikel 123 Programm für die Kommissionskontrollen in Drittländern — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VI TÄTIGKEITEN DER UNION
KAPITEL I Kommissionskontrollen
Artikel 123 Programm für die Kommissionskontrollen in Drittländern
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten im Voraus mitgeteilt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden