Artikel 119 Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VI TÄTIGKEITEN DER UNION
KAPITEL I Kommissionskontrollen
Artikel 119 Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen
Die Mitgliedstaaten
a) ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die von den Experten der Kommission bei den Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt worden sind;
b) leisten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen, auf begründetes Verlangen auch die Ergebnisse der Audits gemäß Artikel 6, und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können und
c) leisten die notwendige Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass die Experten der Kommission zu allen Räumlichkeiten, zum gesamten Gelände, zu allen Tieren und Waren sowie zu allen Informationen — einschließlich Datenverarbeitungssystemen — Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.
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