Artikel 116 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL VI TÄTIGKEITEN DER UNION
KAPITEL I Kommissionskontrollen
Artikel 116 Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten
(1) Experten der Kommission führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen — einschließlich Audits — durch, um
a) die Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;
b) das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind, und die Arbeit der sie verwaltenden zuständigen Behörden zu überprüfen;
c) Untersuchungen anzustellen und Informationen zu sammeln über
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert und regelmäßig durchgeführt.
(3) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Überprüfungen vor Ort umfassen. Die Experten der Kommission können das Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen begleiten.
(4) Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die nationalen Experten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Experten der Kommission.
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