Artikel 114 Jahresberichte der Kommission — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL V PLÄNE UND BERICHTE
Artikel 114 Jahresberichte der Kommission
(1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:
a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 vorgelegten Jahresberichte und
b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen.
(2) Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für bestimmte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.
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