EU-RechtVerordnungenDurchsetzung der EU-Vorschriften zur LebensmittelketteTITEL IV AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEITArtikel 106

Artikel 106Amtshilfe bei Verstößen, die ein Risiko implizieren oder die einen wiederholten bzw. möglichen schwere Verstoß darstellen

In Kraft seit 27. April 2017
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