Artikel 105 Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen — Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette
Gliederung
TITEL IV AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 105 Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen
(1) Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und ohne ungebührliche Verzögerung die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.
(2) Die gemäß Absatz 1 unterrichtete zuständige Behörde
a) bestätigt den Eingang der Meldung ohne ungebührliche Verzögerung;
b) teilt auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,
c) untersucht die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichtet die meldende zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen.
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