Artikel 3 Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts — Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )
(1) Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben.
a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;
b) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;
c) Handel für eigene Rechnung;
d) Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat;
e) Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.
(2) Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden