Artikel 2 Bedeutung von Geschäft — Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
(1) Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Finanzinstruments.
(2) Ein Erwerb gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:
a) den Kauf eines Finanzinstruments;
b) den Abschluss eines Derivatkontrakts;
c) eine Erhöhung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.
(3) Eine Veräußerung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:
a) den Verkauf eines Finanzinstruments;
b) die Auflösung eines Derivatkontrakts;
c) eine Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.
(4) Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft auch der gleichzeitige Erwerb und die gleichzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments ohne Wechsel des Eigentums an diesem Finanzinstrument mit der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung gemäß den Artikeln 6, 10, 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(5) Ein Geschäft für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfasst nicht:
a) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) einen Kontrakt, der nur zu Clearing- oder Abwicklungszwecken zustande gekommen ist;
c) eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird;
d) einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Depottätigkeit ist;
e) eine Nachhandelszuteilung oder Novation eines Derivatkontrakts, bei der eine der Parteien des Derivatkontrakts durch eine dritte Partei ersetzt wird;
f) eine Portfoliokomprimierung;
g) die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen durch den Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen;
h) die Ausübung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Rechts oder die Umwandlung einer Wandelanleihe und das daraus resultierende Geschäft mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument;
i) die Ausgabe, den Ablauf oder die Rücknahme eines Finanzinstruments als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder als Ergebnis obligatorischer Ereignisse, die sich dem Einfluss des Anlegers entziehen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Ausgabe, des Ablaufs oder der Rücknahme des Finanzinstruments keine Anlageentscheidung trifft;
j) eine Erhöhung oder Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder obligatorischer Ereignisse, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Änderung des Nominalbetrags keine Anlageentscheidung trifft;
k) eine Änderung der Zusammensetzung eines Indexes oder Korbs, die nach der Ausführung eines Geschäfts erfolgt;
l) einen Erwerb im Rahmen eines Dividenden-Reinvestierungsplans;
m) einen Erwerb oder eine Veräußerung im Rahmen eines als Anreiz für Mitarbeiter aufgelegten Aktienplans oder im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft für nicht in Anspruch genommene Mittel oder mit verbleibenden Ansprüchen auf Teilaktien nach Unternehmensereignissen oder als Teil von Aktienrückkaufprogrammen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
n) ein Tausch- und Ausschreibungsangebot für eine Schuldverschreibung oder sonstige verbriefte Schuldtitel, wenn die Bedingungen des Angebots im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden und die Anlageentscheidung einer Option des Anlegers gleichkommt, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen abzuschließen.
o) einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Übertragung von Sicherheiten ist.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken Gegenpartei ist.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Erstemissionen oder Zweitemissionen oder Platzierungen oder die Emission von Schuldtiteln.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…